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Baulasten-Portal

Baulasten in Bayern

Bayern führt kein Baulastenverzeichnis. Verpflichtungen, die in anderen Bundesländern als Baulast eingetragen würden, stehen hier in Abteilung II des Grundbuchs oder als schriftliche Nachbarzustimmung in der Bauakte.

Rechtslage

Rechtsgrundlage
kein Baulastenverzeichnis (BayBO)

Bayerische Bauordnung (BayBO) – die Baulast ist seit mindestens 1962 nicht kodifiziert; Ersatzinstrument ist Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO

Geführt von
für Dienstbarkeiten das Grundbuchamt beim Amtsgericht, für Abstandsflächenzustimmungen die untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt)
Einsicht
kein Verzeichnis, daher kein Einsichtsrecht
Antragsform
Grundbucheinsicht über das Amtsgericht oder einen Notar; Bauakteneinsicht schriftlich mit Termin.

Gebühren

Regelung
Für den Grundbuchauszug gilt das GNotKG; die Bauakteneinsicht ist kommunal geregelt.
Abstandsflächen
Art. 6 Abs. 5 BayBO

Für Bayern berechnen

Bayern ist das einzige Bundesland ohne Baulast und ohne Baulastenverzeichnis. Wer hier prüfen will, ob ein Grundstück belastet ist, muss zwei Quellen ansehen: Abteilung II des Grundbuchs für Dienstbarkeiten – und die Bauakte, denn die schriftliche Nachbarzustimmung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO wirkt auch gegen Rechtsnachfolger, erscheint aber in keinem Register. Genau diese zweite Quelle wird in der Praxis regelmäßig übersehen.

Der bayerische Sonderweg im Detail

Kreise und kreisfreie Städte

93 Kreise und kreisfreie Städte in Bayern. In den meisten Fällen führt der Kreis das Verzeichnis für seine kreisangehörigen Gemeinden.

Bauaufsichtsbehörden in Bayern

52 Stellen führen in Bayern ein Baulastenverzeichnis.

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