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Baulasten-Portal

Abstandsflächenrechner

Wie tief die Abstandsfläche vor einer Wand sein muss, richtet sich nach der Landesbauordnung: Tiefe = Faktor × Wandhöhe, mindestens das gesetzliche Mindestmaß. Reicht das eigene Grundstück nicht aus, muss der Nachbar die fehlende Fläche per Baulast übernehmen.

Vom Gelände bis zum Schnitt der Wand mit der Dachhaut; das Dach wird je nach Neigung anteilig hinzugerechnet.

Neun Bundesländer lassen für kleine Wohngebäude pauschal 3 m genügen; Mecklenburg-Vorpommern rechnet durchgehend mit festen Metermaßen.

Optional. Daraus ergibt sich, ob und wie viel Fläche der Nachbar übernehmen muss.

Erforderliche Abstandsfläche

§ 6 Abs. 5 BauO NRW

3,00 m

Bei 8,50 m Wandhöhe beträgt die Abstandsfläche in Nordrhein-Westfalen 3,00 m (Faktor 0,400 × H). Der angegebene Grenzabstand reicht aus; eine Abstandsflächenbaulast ist nicht nötig.

Rechenweg
0,400 × 8,50 m
Gebäude
Wohnhaus mit bis zu zwei Wohnungen, bis 7 m hoch (GK 1–2)
Gebiet
Wohn- oder Mischgebiet
Vorhandener Abstand
3,00 m

Der angegebene Grenzabstand reicht aus. Ob auf dem Grundstück dennoch Baulasten liegen – etwa eine Zufahrt oder Stellplätze für ein Nachbargebäude – sagt nur die Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis.

Für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 mit höchstens drei oberirdischen Geschossen genügen in diesem Bundesland 3 m, auch wenn der Faktor rechnerisch 3,40 m ergibt.

Zu angrenzenden Baugebieten anderer Nutzung ist stets die größere Tiefe maßgeblich.

Orientierungsrechnung nach dem Regelmaß der Landesbauordnung, keine Rechtsberatung. Nicht berücksichtigt: Anrechnung von Dachflächen und Vorsprüngen, Grenzgaragen und das bayerische Schmalseitenprivileg. Ein Bebauungsplan oder eine örtliche Bauvorschrift kann abweichende Tiefen festlegen und geht dem Landesrecht dann vor. Verbindlich ist allein die Auskunft der Bauaufsichtsbehörde.

Vom Rechenergebnis zur Baulast

Die Abstandsfläche ist der Streifen vor einer Gebäudewand, der von Bebauung frei bleiben muss. Sie soll Belichtung, Belüftung und Brandschutz sichern und muss grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück liegen.

Passt sie dort nicht hin, lässt sich die fehlende Tiefe auf das Nachbargrundstück legen – aber nur, wenn der Nachbar das der Bauaufsichtsbehörde gegenüber verbindlich erklärt. Diese Erklärung ist die Abstandsflächenbaulast. Sie wird ins Baulastenverzeichnis eingetragen, hängt danach am Grundstück und geht bei einem Verkauf auf den Käufer über.

Umgekehrt gilt: Wer ein Grundstück kauft, sollte wissen, ob darauf bereits Abstandsflächen fremder Gebäude liegen. Sie schränken die eigene Bebaubarkeit ein und stehen nicht im Grundbuch, sondern nur im Baulastenverzeichnis.

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