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Baulasten-Portal

Baulastenverzeichnis nach Bundesland

Baulastrecht ist Landesrecht: Paragraf, führende Stelle, Einsichtsrecht und Gebühr unterscheiden sich je Bundesland. In 1 Ländern gibt es überhaupt kein Baulastenverzeichnis – dort stehen vergleichbare Verpflichtungen im Grundbuch.

Zuständigkeit und Rechtsgrundlage je Bundesland
Bundesland Rechtsgrundlage Verzeichnis
Baden-Württemberg § 71 und § 72 LBO Baden-Württemberg wird geführt
Bayern kein Baulastenverzeichnis (BayBO) kein Verzeichnis
Berlin § 84 BauO Berlin wird geführt
Brandenburg § 84 BbgBO wird geführt
Bremen § 82 BremLBO wird geführt
Hamburg § 83 HBauO wird geführt
Hessen § 85 HBO wird geführt
Mecklenburg-Vorpommern § 83 LBauO M-V wird geführt
Niedersachsen § 81 NBauO wird geführt
Nordrhein-Westfalen § 85 BauO NRW 2018 wird geführt
Rheinland-Pfalz § 86 LBauO Rheinland-Pfalz wird geführt
Saarland § 83 LBO Saarland wird geführt
Sachsen § 83 SächsBO wird geführt
Sachsen-Anhalt § 82 BauO LSA wird geführt
Schleswig-Holstein § 83 LBO Schleswig-Holstein wird geführt
Thüringen § 90 ThürBO wird geführt

Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis beantragen

Wir holen den Auszug bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein, weisen das berechtigte Interesse nach und stellen ihn als PDF zu. Sie brauchen dafür weder einen Termin noch ein Formular der Behörde.

  1. Grundstück angeben Adresse oder Flurstück genügt.
  2. Wir beantragen Antrag und Nachweis gehen an die Behörde.
  3. Auszug per E-Mail Als PDF, nach Eingang bei der Behörde.

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Kostenpflichtiger Service eines privaten Anbieters. Sie können den Auszug auch selbst bei der Behörde beantragen; die Anschrift steht oben.

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