Zum Inhalt springen
Baulasten-Portal

Was ist eine Baulast?

Eine Baulast ist eine freiwillig übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen. Sie hängt am Grundstück, nicht an der Person, geht beim Verkauf auf den Käufer über und steht nicht im Grundbuch, sondern im Baulastenverzeichnis der Behörde.

Auskunft beantragen Die Baulastarten

Wozu es sie gibt

Baurecht stellt Anforderungen an ein Grundstück: Abstandsflächen sind einzuhalten, die Erschließung muss gesichert sein, Stellplätze sind nachzuweisen. Manches davon lässt sich auf dem eigenen Grund nicht erfüllen.

Die Baulast löst das, ohne Eigentum zu verschieben: Ein Nachbar verpflichtet sich gegenüber der Behörde, eine Fläche freizuhalten oder eine Nutzung zu dulden. Damit ist die baurechtliche Anforderung erfüllt, und das Vorhaben wird genehmigungsfähig.

Das erklärt auch, warum nur die Behörde wieder verzichten kann: Die Baulast besteht in ihrem Interesse, nicht im Interesse des Nachbarn.

Baulast oder Dienstbarkeit?

Beide sichern etwas dauerhaft am Grundstück, sind aber verschiedene Rechtsinstitute in verschiedenen Registern. Oft braucht ein Vorhaben beide.

Baulast Grunddienstbarkeit
Verpflichtet gegenüber der Bauaufsichtsbehörde dem begünstigten Nachbarn
Rechtsnatur öffentlich-rechtlich privatrechtlich
Steht in Baulastenverzeichnis Grundbuch, Abteilung II
Beendet durch Verzicht der Behörde Aufhebung durch die Beteiligten
Gilt in Bayern nein ja

Die Baulastarten

Die Bauordnungen nennen keine Typen; sie ergeben sich aus dem Zweck, für den die Baulast verlangt wird. Diese sieben decken die Praxis weitgehend ab.

  • Abstandsflächenbaulast

    Der Nachbar übernimmt einen Teil der Abstandsfläche, die das Bauvorhaben eigentlich auf dem eigenen Grundstück einhalten müsste.

  • Vereinigungsbaulast

    Zwei oder mehr Flurstücke gelten baurechtlich als ein Grundstück, ohne im Grundbuch vereinigt zu werden.

  • Zufahrtsbaulast

    Ein Grundstück ohne eigene Verbindung zur öffentlichen Straße wird über ein fremdes Grundstück erschlossen.

  • Stellplatzbaulast

    Die notwendigen Stellplätze eines Bauvorhabens liegen auf einem anderen Grundstück.

  • Anbaubaulast

    Der Nachbar verpflichtet sich, an die Grenze anzubauen oder den vorhandenen Grenzanbau zu dulden.

  • Kinderspielplatzbaulast

    Der bei größeren Wohngebäuden vorgeschriebene Spielplatz liegt auf einem anderen Grundstück.

  • Leitungsbaulast

    Ver- und Entsorgungsleitungen eines Grundstücks verlaufen über ein fremdes Grundstück.

In Bayern gibt es keine Baulast.

Bayern ist das einzige Bundesland, dessen Bauordnung das Institut nicht kennt. Dieselben Zwecke werden dort über Dienstbarkeiten im Grundbuch und über die schriftliche Nachbarzustimmung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO erreicht – Letztere erscheint in keinem Register und liegt allein in der Bauakte.

Der bayerische Sonderweg im Detail

Löschen lässt sich eine Baulast nur durch Verzicht

Weil die Baulast im öffentlichen Interesse besteht, endet sie nicht dadurch, dass sich Nachbarn einig sind. Nötig ist ein Verzicht der Bauaufsichtsbehörde, und den erklärt sie nur, wenn das öffentliche Interesse entfallen ist – etwa weil das Gebäude, für das die Abstandsfläche übernommen wurde, nicht mehr steht.

Der Verzicht wird schriftlich erklärt und im Baulastenverzeichnis vermerkt; erst damit ist das Grundstück frei. Antragsberechtigt ist der belastete Eigentümer. Die Behörde hört den Begünstigten an, bevor sie entscheidet.

Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis beantragen

Wir holen den Auszug bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein, weisen das berechtigte Interesse nach und stellen ihn als PDF zu. Sie brauchen dafür weder einen Termin noch ein Formular der Behörde.

  1. Grundstück angeben Adresse oder Flurstück genügt.
  2. Wir beantragen Antrag und Nachweis gehen an die Behörde.
  3. Auszug per E-Mail Als PDF, nach Eingang bei der Behörde.

Auskunft beantragen

Kostenpflichtiger Service eines privaten Anbieters. Sie können den Auszug auch selbst bei der Behörde beantragen; die Anschrift steht oben.

Auskunft beantragen