Zum Inhalt springen
Baulasten-Portal

Zufahrtsbaulast

Ein Grundstück ohne eigene Verbindung zur öffentlichen Straße wird über ein fremdes Grundstück erschlossen.

Auskunft beantragen

Auch: Wegebaulast, Erschließungsbaulast, Zuwegungsbaulast

Wann ist eine Zufahrtsbaulast nötig?

Hinterliegergrundstücke ohne direkte Anbindung an eine öffentliche Verkehrsfläche sind nicht bebaubar. Die Baulast sichert der Bauaufsicht zu, dass Zufahrt und Zugang - auch für Feuerwehr und Rettungsdienst - dauerhaft frei bleiben.

Was das für den Eigentümer heißt

Der belastete Eigentümer darf die Fläche nicht zubauen, nicht dauerhaft abstellen und nicht versperren. Eine privatrechtliche Wegedienstbarkeit im Grundbuch ersetzt die Baulast nicht: sie wirkt nur zwischen den Nachbarn, nicht gegenüber der Behörde.

Grundlage: Erschließungsanforderungen der Landesbauordnungen, § 4 MBO

Wie Sie herausfinden, ob so eine Baulast auf dem Grundstück liegt

Nur über eine Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis der zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Im Grundbuchauszug taucht sie nicht auf, in Exposé und Kaufvertrag oft ebenso wenig – und der Verkäufer weiß es nicht immer selbst, besonders wenn die Eintragung Jahrzehnte zurückliegt.

Die Auskunft ergeht je Grundstück, nicht je Baulastart: Sie bekommen alle Eintragungen des Blattes, nicht nur die gesuchte. Liegt nichts vor, stellt die Behörde eine Negativbescheinigung aus.

Zuständige Stelle finden

Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis beantragen

Wir holen den Auszug bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein, weisen das berechtigte Interesse nach und stellen ihn als PDF zu. Sie brauchen dafür weder einen Termin noch ein Formular der Behörde.

  1. Grundstück angeben Adresse oder Flurstück genügt.
  2. Wir beantragen Antrag und Nachweis gehen an die Behörde.
  3. Auszug per E-Mail Als PDF, nach Eingang bei der Behörde.

Auskunft beantragen

Kostenpflichtiger Service eines privaten Anbieters. Sie können den Auszug auch selbst bei der Behörde beantragen; die Anschrift steht oben.

Weitere Baulastarten

  • Abstandsflächenbaulast

    Der Nachbar übernimmt einen Teil der Abstandsfläche, die das Bauvorhaben eigentlich auf dem eigenen Grundstück einhalten müsste.

  • Vereinigungsbaulast

    Zwei oder mehr Flurstücke gelten baurechtlich als ein Grundstück, ohne im Grundbuch vereinigt zu werden.

  • Stellplatzbaulast

    Die notwendigen Stellplätze eines Bauvorhabens liegen auf einem anderen Grundstück.

  • Anbaubaulast

    Der Nachbar verpflichtet sich, an die Grenze anzubauen oder den vorhandenen Grenzanbau zu dulden.

Auskunft beantragen