Amtsgericht Schwandorf
Amtsgericht Schwandorf führt das Baulastenverzeichnis für den eigenen Zuständigkeitsbereich im Landkreis Schwandorf. Rechtsgrundlage ist kein Baulastenverzeichnis (BayBO); Einsicht und Auskunft erhält, wer ein berechtigtes Interesse darlegt.
Auskunft beantragen Anschrift und Kontakt
Amtsgericht Schwandorf
- Abteilung
- Grundbuchamt
- Anschrift
-
Kreuzbergstraße 19
92421 Schwandorf - Telefon
- +49 94314710
- Poststelle@lra-sad.de
- Website
- landkreis-schwandorf.de
- Behördengebühr
-
Für den Grundbuchauszug gilt das GNotKG; die Bauakteneinsicht ist kommunal geregelt.
Eine amtlich veröffentlichte Landeszahl liegt für dieses Bundesland nicht vor; maßgeblich ist die Gebührensatzung der Behörde.
- Bearbeitung
- in der Regel 5 bis 14 Werktage
Öffnungszeiten
Landratsamt Schwandorf
allgemeine Öffnungszeiten
allgemeine Öffnungszeiten
Auskunft für Amtsgericht Schwandorf beantragen
Wir holen den Auszug bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein, weisen das berechtigte Interesse nach und stellen ihn als PDF zu. Sie brauchen dafür weder einen Termin noch ein Formular der Behörde.
- Grundstück angeben Adresse oder Flurstück genügt.
- Wir beantragen Antrag und Nachweis gehen an die Behörde.
- Auszug per E-Mail Als PDF, nach Eingang bei der Behörde.
Kostenpflichtiger Service eines privaten Anbieters. Sie können den Auszug auch selbst bei der Behörde beantragen; die Anschrift steht oben.
Was Sie hier beantragen können
Einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis für ein bestimmtes Grundstück, oder eine Negativbescheinigung, wenn nichts eingetragen ist. Beides ergeht je Grundstück beziehungsweise Flurstück, nicht je Person.
Für die Bearbeitung braucht die Behörde die genaue Bezeichnung des Grundstücks – Adresse, oder Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer – und die Darlegung Ihres berechtigten Interesses.
Einsichtsrecht in Bayern
Da Bayern kein Baulastenverzeichnis führt, gibt es kein darauf bezogenes Einsichtsrecht. Für die Grundbucheinsicht gilt § 12 GBO, ebenfalls mit berechtigtem Interesse. Schriftliche Nachbarzustimmungen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO liegen in der Bauakte und sind nur über eine Bauakteneinsicht zu ermitteln.
Bayern ist das einzige Bundesland ohne Baulast und ohne Baulastenverzeichnis. Wer hier prüfen will, ob ein Grundstück belastet ist, muss zwei Quellen ansehen: Abteilung II des Grundbuchs für Dienstbarkeiten – und die Bauakte, denn die schriftliche Nachbarzustimmung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO wirkt auch gegen Rechtsnachfolger, erscheint aber in keinem Register. Genau diese zweite Quelle wird in der Praxis regelmäßig übersehen.