Wer darf das Baulastenverzeichnis einsehen?
Das Baulastenverzeichnis ist nicht öffentlich. Einsicht und Auskunft bekommt nur, wer ein berechtigtes Interesse darlegt. Was das heißt, hängt von Ihrer Rolle ab und vom Bundesland, in dem das Grundstück liegt.
Kaufinteressentin oder Kaufinteressent in Bayern
kein Baulastenverzeichnis (BayBO)Regelmäßig keine Einsicht
In Bayern gibt es kein Baulastenverzeichnis, in das Einsicht genommen werden könnte. Belastungen eines Grundstücks stehen dort in Abteilung II des Grundbuchs; für dessen Einsicht gilt § 12 GBO.
- Nachweis
- Schriftliche Zustimmung des Eigentümers, ein Kaufvertragsentwurf des Notars oder ein vom Eigentümer beauftragtes Maklerexposé.
- Warum
- Das Kaufinteresse allein genügt den Behörden nicht – sonst könnte jeder unter diesem Vorwand fremde Grundstücke ausforschen. Belegt wird deshalb die Ernsthaftigkeit, nicht die Kaufabsicht.
- Besonderheit
- Bayern führt kein Baulastenverzeichnis. Es gibt dort nichts einzusehen; entsprechende Belastungen stehen in Abteilung II des Grundbuchs. Für die Einsicht ins Grundbuch gilt § 12 GBO mit eigenen, ähnlich strengen Maßstäben.
Orientierung über die verbreitete Verwaltungspraxis, keine Rechtsberatung und keine Zusage. Über das berechtigte Interesse entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall.
Was ein berechtigtes Interesse ist
Die Landesbauordnungen geben nur die Formel vor, nicht ihre Auslegung. In der Praxis verlangen die Behörden einen konkreten Bezug zum Grundstück: Wer Rechte daran hat oder erwerben will, bekommt Auskunft. Wer nur wissen möchte, was beim Nachbarn eingetragen ist, nicht.
Der Unterschied zum Grundbuch ist klein, aber folgenreich. Für die Grundbucheinsicht gilt § 12 GBO mit gefestigter Rechtsprechung; beim Baulastenverzeichnis entscheidet jede untere Bauaufsichtsbehörde für sich. Deshalb gehen die Antworten gerade beim Nachbarn auseinander, und deshalb lohnt der Blick auf das jeweilige Bundesland.
Der praktisch einfachste Weg ist immer die schriftliche Zustimmung des Eigentümers. Sie erspart jede Diskussion über das berechtigte Interesse und verkürzt die Bearbeitung.