Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung Hamburg
Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung Hamburg führt das Baulastenverzeichnis für den eigenen Zuständigkeitsbereich im Hamburg, Freie und Hansestadt. Rechtsgrundlage ist § 83 HBauO; Einsicht und Auskunft erhält, wer ein berechtigtes Interesse darlegt.
Auskunft beantragen Anschrift und Kontakt
Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung Hamburg
- Abteilung
- Kundenservice
- Anschrift
-
Neuenfelder Straße 19
21109 Hamburg - Telefon
- +49 40428265720
- gvfis-auszuege@gv.hamburg.de
- Behördengebühr
- Nach der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen (GebOVerm); die Höhe hängt von der Zahl der Flurstücke und der eingetragenen Baulasten ab. Verbreiteter Richtwert etwa 40 €.
- Hamburg
- ab etwa 40 €, steigend mit Flurstück- und Baulastenzahl
- Bearbeitung
- in der Regel 5 bis 14 Werktage
Zu den Öffnungszeiten liegen uns keine geprüften Angaben vor. Eine Einsicht vor Ort setzt ohnehin fast überall einen Termin voraus – der Anruf klärt beides.
Auskunft für Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung Hamburg beantragen
Wir holen den Auszug bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein, weisen das berechtigte Interesse nach und stellen ihn als PDF zu. Sie brauchen dafür weder einen Termin noch ein Formular der Behörde.
- Grundstück angeben Adresse oder Flurstück genügt.
- Wir beantragen Antrag und Nachweis gehen an die Behörde.
- Auszug per E-Mail Als PDF, nach Eingang bei der Behörde.
Kostenpflichtiger Service eines privaten Anbieters. Sie können den Auszug auch selbst bei der Behörde beantragen; die Anschrift steht oben.
Was Sie hier beantragen können
Einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis für ein bestimmtes Grundstück, oder eine Negativbescheinigung, wenn nichts eingetragen ist. Beides ergeht je Grundstück beziehungsweise Flurstück, nicht je Person.
Für die Bearbeitung braucht die Behörde die genaue Bezeichnung des Grundstücks – Adresse, oder Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer – und die Darlegung Ihres berechtigten Interesses.
Einsichtsrecht in Hamburg
Nach § 83 Abs. 5 HBauO ist ein berechtigtes Interesse darzulegen. Für Auszüge mit personenbezogenen Daten verlangt der LGV einen Berechtigungsnachweis oder eine Vollmacht des Grundeigentümers bzw. der erbbauberechtigten Person.
Hamburg trennt als einziges Land Verzeichnisführung und Auskunftserteilung: Die Auskunft kommt nicht von der Bauaufsicht, sondern vom Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung, und wird deshalb nach Vermessungs- statt nach Baugebührenrecht abgerechnet. Zudem gilt hier – wie sonst nur in Hessen und Baden-Württemberg – ein Abstandsflächen-Mindestmaß von 2,50 m statt 3 m.