Zum Inhalt springen
Baulasten-Portal

Kreis Plön

Kreis Plön führt das Baulastenverzeichnis für den eigenen Zuständigkeitsbereich im Kreis Plön. Rechtsgrundlage ist § 83 LBO Schleswig-Holstein; Einsicht und Auskunft erhält, wer ein berechtigtes Interesse darlegt.

Auskunft beantragen Anschrift und Kontakt

Kreis Plön

Abteilung
Kreisbauamt
Anschrift
Hamburger Straße 17-18
24306 Plön
Telefon
04522 743 -0
Behördengebühr
Kommunal nach den Gebührensatzungen bzw. dem Verwaltungskostenrecht des Landes; Praxisspanne etwa 20 bis 50 €.

Eine amtlich veröffentlichte Landeszahl liegt für dieses Bundesland nicht vor; maßgeblich ist die Gebührensatzung der Behörde.

Bearbeitung
in der Regel 5 bis 14 Werktage

Öffnungszeiten

Mo–Fr
09:00–12:00 Uhr
Di
14:30–18:00 Uhr

Auskunft für Kreis Plön beantragen

Wir holen den Auszug bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein, weisen das berechtigte Interesse nach und stellen ihn als PDF zu. Sie brauchen dafür weder einen Termin noch ein Formular der Behörde.

  1. Grundstück angeben Adresse oder Flurstück genügt.
  2. Wir beantragen Antrag und Nachweis gehen an die Behörde.
  3. Auszug per E-Mail Als PDF, nach Eingang bei der Behörde.

Auskunft beantragen

Kostenpflichtiger Service eines privaten Anbieters. Sie können den Auszug auch selbst bei der Behörde beantragen; die Anschrift steht oben.

Was Sie hier beantragen können

Einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis für ein bestimmtes Grundstück, oder eine Negativbescheinigung, wenn nichts eingetragen ist. Beides ergeht je Grundstück beziehungsweise Flurstück, nicht je Person.

Für die Bearbeitung braucht die Behörde die genaue Bezeichnung des Grundstücks – Adresse, oder Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer – und die Darlegung Ihres berechtigten Interesses.

Einsichtsrecht in Schleswig-Holstein

Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann Einsicht nehmen und sich einen Auszug erstellen lassen. Eine gesetzliche Privilegierung gibt es nicht.

Für Ihre Rolle prüfen

Schleswig-Holstein nimmt die Reduzierung auf 0,2 H ausdrücklich an den Gebietsgrenzen zurück: In Gewerbe- und Industriegebieten gilt sie „ausgenommen an den Grenzen zu Gebieten anderer Nutzung". Die Bauaufsichtszuständigkeit reicht über die Ämterstruktur bis auf sehr kleine Verwaltungseinheiten herunter.

Auskunft beantragen