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Baulasten-Portal

Bürgermeisteramt Kaisersbach

Bürgermeisteramt Kaisersbach führt das Baulastenverzeichnis für den eigenen Zuständigkeitsbereich im Rems-Murr-Kreis. Rechtsgrundlage ist § 71 und § 72 LBO Baden-Württemberg; Einsicht und Auskunft erhält, wer ein berechtigtes Interesse darlegt.

Auskunft beantragen Anschrift und Kontakt

Bürgermeisteramt Kaisersbach

Anschrift
Dorfstraße 5
73667 Kaisersbach
Telefon
+49 7184938380
Behördengebühr
Kommunal geregelt und stark schwankend: mündliche Auskunft vielerorts kostenfrei, schriftliche Auskunft ab etwa 10 €, Spanne rund 10 bis 50 €. Einen landeseinheitlichen Tarif gibt es nicht.

Eine amtlich veröffentlichte Landeszahl liegt für dieses Bundesland nicht vor; maßgeblich ist die Gebührensatzung der Behörde.

Bearbeitung
in der Regel 5 bis 14 Werktage

Öffnungszeiten

Mo, Di, Do, Fr
08:00–12:00 Uhr
Di
13:30–18:00 Uhr
Do
13:30–16:00 Uhr

Auskunft für Bürgermeisteramt Kaisersbach beantragen

Wir holen den Auszug bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein, weisen das berechtigte Interesse nach und stellen ihn als PDF zu. Sie brauchen dafür weder einen Termin noch ein Formular der Behörde.

  1. Grundstück angeben Adresse oder Flurstück genügt.
  2. Wir beantragen Antrag und Nachweis gehen an die Behörde.
  3. Auszug per E-Mail Als PDF, nach Eingang bei der Behörde.

Auskunft beantragen

Kostenpflichtiger Service eines privaten Anbieters. Sie können den Auszug auch selbst bei der Behörde beantragen; die Anschrift steht oben.

Was Sie hier beantragen können

Einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis für ein bestimmtes Grundstück, oder eine Negativbescheinigung, wenn nichts eingetragen ist. Beides ergeht je Grundstück beziehungsweise Flurstück, nicht je Person.

Für die Bearbeitung braucht die Behörde die genaue Bezeichnung des Grundstücks – Adresse, oder Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer – und die Darlegung Ihres berechtigten Interesses.

Einsichtsrecht in Baden-Württemberg

Nach § 72 Abs. 2 LBO kann Einsicht nehmen und Abschriften erhalten, wer ein berechtigtes Interesse darlegt. Nachgewiesen wird es in der Praxis durch Grundbuchauszug, Kaufvertragsentwurf, Makler- oder Notarvollmacht. Vermessungsingenieure und Notare sind in Baden-Württemberg nicht gesetzlich privilegiert.

Für Ihre Rolle prüfen

Baden-Württemberg weicht beim Abstandsflächenrecht am stärksten von allen Ländern ab: Mindesttiefe 2,50 m statt 3 m, bei Wänden bis 5 m Breite sogar 2,00 m, und in Gewerbe- und Industriegebieten nur das 0,125-fache der Wandhöhe – der niedrigste Faktor bundesweit. Auch die Zuständigkeit liegt hier häufiger als anderswo bei der Gemeinde statt beim Kreis.

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