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Baulasten-Portal

Universitätsstadt Marburg

Universitätsstadt Marburg führt das Baulastenverzeichnis für den eigenen Zuständigkeitsbereich im Marburg-Biedenkopf. Rechtsgrundlage ist § 85 HBO; Einsicht und Auskunft erhält, wer ein berechtigtes Interesse darlegt.

Auskunft beantragen Anschrift und Kontakt

Universitätsstadt Marburg

Abteilung
Baulastenverzeichnis
Anschrift
Markt 1
35037 Marburg
Telefon
+49 64212010
Website
marburg.de
Behördengebühr
Nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz und der jeweiligen kommunalen Gebührensatzung. Praxisspanne 20 bis 50 € für die einfache Auskunft, 50 bis 150 € für eine beglaubigte Abschrift.
Frankfurt am Main
20 € je Flurstück; Negativbescheinigung kostenfrei
Bearbeitung
in der Regel 5 bis 14 Werktage

Zu den Öffnungszeiten liegen uns keine geprüften Angaben vor. Eine Einsicht vor Ort setzt ohnehin fast überall einen Termin voraus – der Anruf klärt beides.

Auskunft für Universitätsstadt Marburg beantragen

Wir holen den Auszug bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein, weisen das berechtigte Interesse nach und stellen ihn als PDF zu. Sie brauchen dafür weder einen Termin noch ein Formular der Behörde.

  1. Grundstück angeben Adresse oder Flurstück genügt.
  2. Wir beantragen Antrag und Nachweis gehen an die Behörde.
  3. Auszug per E-Mail Als PDF, nach Eingang bei der Behörde.

Auskunft beantragen

Kostenpflichtiger Service eines privaten Anbieters. Sie können den Auszug auch selbst bei der Behörde beantragen; die Anschrift steht oben.

Was Sie hier beantragen können

Einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis für ein bestimmtes Grundstück, oder eine Negativbescheinigung, wenn nichts eingetragen ist. Beides ergeht je Grundstück beziehungsweise Flurstück, nicht je Person.

Für die Bearbeitung braucht die Behörde die genaue Bezeichnung des Grundstücks – Adresse, oder Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer – und die Darlegung Ihres berechtigten Interesses.

Einsichtsrecht in Hessen

Nach § 85 Abs. 5 Satz 1 HBO ist für die Einsicht ein berechtigtes Interesse darzulegen. Satz 2 erlaubt der Behörde aber ausdrücklich, über öffentlich verfügbare elektronische Mittel bereitzustellen, welche Flächen von Baulasten betroffen sind – die Frage, ob eine Fläche betroffen ist, lässt sich in Hessen also ohne Nachweis klären.

Für Ihre Rolle prüfen

Hessen hat die freiheitlichste Einsichtsregelung aller 16 Länder: § 85 Abs. 5 Satz 2 HBO sieht ausdrücklich eine öffentlich zugängliche elektronische Auskunft darüber vor, welche Flächen von Baulasten betroffen sind. Der Nachweis eines berechtigten Interesses wird erst für den Inhalt der Baulast verlangt. Beim Abstandsflächenrecht gilt die Sonderregel, dass das errechnete Maß auf volle 0,10 m abzurunden ist.

Auskunft beantragen