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Baulasten-Portal

Stadt Brandenburg an der Havel

Stadt Brandenburg an der Havel führt das Baulastenverzeichnis für den eigenen Zuständigkeitsbereich im Kreisfreie Stadt Brandenburg an der Havel. Rechtsgrundlage ist § 84 BbgBO; Einsicht und Auskunft erhält, wer ein berechtigtes Interesse darlegt.

Auskunft beantragen Anschrift und Kontakt

Stadt Brandenburg an der Havel

Abteilung
Bauaufsicht
Anschrift
Klosterstraße 14
14770 Brandenburg an der Havel
Telefon
+49 3381586307
Behördengebühr
Kommunal nach den Gebührensatzungen der Landkreise und kreisfreien Städte; Praxisspanne etwa 20 bis 50 € für die schriftliche Auskunft. Eine landeseinheitliche Zahl gibt es nicht.

Eine amtlich veröffentlichte Landeszahl liegt für dieses Bundesland nicht vor; maßgeblich ist die Gebührensatzung der Behörde.

Bearbeitung
in der Regel 5 bis 14 Werktage

Öffnungszeiten

Di, Do
09:00–12:00 Uhr
Di
13:00–18:00 Uhr
Do
13:00–15:00 Uhr

Auskunft für Stadt Brandenburg an der Havel beantragen

Wir holen den Auszug bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein, weisen das berechtigte Interesse nach und stellen ihn als PDF zu. Sie brauchen dafür weder einen Termin noch ein Formular der Behörde.

  1. Grundstück angeben Adresse oder Flurstück genügt.
  2. Wir beantragen Antrag und Nachweis gehen an die Behörde.
  3. Auszug per E-Mail Als PDF, nach Eingang bei der Behörde.

Auskunft beantragen

Kostenpflichtiger Service eines privaten Anbieters. Sie können den Auszug auch selbst bei der Behörde beantragen; die Anschrift steht oben.

Was Sie hier beantragen können

Einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis für ein bestimmtes Grundstück, oder eine Negativbescheinigung, wenn nichts eingetragen ist. Beides ergeht je Grundstück beziehungsweise Flurstück, nicht je Person.

Für die Bearbeitung braucht die Behörde die genaue Bezeichnung des Grundstücks – Adresse, oder Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer – und die Darlegung Ihres berechtigten Interesses.

Einsichtsrecht in Brandenburg

Nach § 84 Abs. 5 Satz 1 BbgBO ist ein berechtigtes Interesse darzulegen. Satz 2 nimmt öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sowie Notarinnen und Notare ausdrücklich davon aus – sie dürfen ohne Darlegung einsehen.

Für Ihre Rolle prüfen

Brandenburg ist das einzige Land mit einer 22-jährigen Lücke im Baulastenverzeichnis. Bis 1994 wurde es geführt, dann abgeschafft; von 1994 bis Mitte 2016 sicherte man ausschließlich über beschränkt persönliche Dienstbarkeiten im Grundbuch, seit dem 01.07.2016 gibt es das Verzeichnis wieder. Eine vollständige Prüfung muss deshalb drei Zeitschichten ansehen: Altbaulasten bis 1994 im Verzeichnis, Dienstbarkeiten von 1994 bis 2016 in Abteilung II des Grundbuchs, und Baulasten ab dem 01.07.2016 wieder im Verzeichnis. § 84 Abs. 6 BbgBO stellt ausdrücklich klar, dass die alten Dienstbarkeiten gültig bleiben.

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