Landkreis Vorpommern-Greifswald
Landkreis Vorpommern-Greifswald führt das Baulastenverzeichnis für den eigenen Zuständigkeitsbereich im Vorpommern-Greifswald. Rechtsgrundlage ist § 83 LBauO M-V; Einsicht und Auskunft erhält, wer ein berechtigtes Interesse darlegt.
Auskunft beantragen Anschrift und Kontakt
Landkreis Vorpommern-Greifswald
- Abteilung
- Amt für Bau und Naturschutz
- Anschrift
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An der Kürassierkaserne 9
17309 Pasewalk - Telefon
- +49 383487603301
- bauamt@kreis-vg.de
- Behördengebühr
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Kommunal nach den Gebührensatzungen, gerahmt vom Verwaltungskostenrecht des Landes; Praxisspanne etwa 20 bis 50 €.
Eine amtlich veröffentlichte Landeszahl liegt für dieses Bundesland nicht vor; maßgeblich ist die Gebührensatzung der Behörde.
- Bearbeitung
- in der Regel 5 bis 14 Werktage
Zu den Öffnungszeiten liegen uns keine geprüften Angaben vor. Eine Einsicht vor Ort setzt ohnehin fast überall einen Termin voraus – der Anruf klärt beides.
Auskunft für Landkreis Vorpommern-Greifswald beantragen
Wir holen den Auszug bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein, weisen das berechtigte Interesse nach und stellen ihn als PDF zu. Sie brauchen dafür weder einen Termin noch ein Formular der Behörde.
- Grundstück angeben Adresse oder Flurstück genügt.
- Wir beantragen Antrag und Nachweis gehen an die Behörde.
- Auszug per E-Mail Als PDF, nach Eingang bei der Behörde.
Kostenpflichtiger Service eines privaten Anbieters. Sie können den Auszug auch selbst bei der Behörde beantragen; die Anschrift steht oben.
Was Sie hier beantragen können
Einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis für ein bestimmtes Grundstück, oder eine Negativbescheinigung, wenn nichts eingetragen ist. Beides ergeht je Grundstück beziehungsweise Flurstück, nicht je Person.
Für die Bearbeitung braucht die Behörde die genaue Bezeichnung des Grundstücks – Adresse, oder Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer – und die Darlegung Ihres berechtigten Interesses.
Einsichtsrecht in Mecklenburg-Vorpommern
Ein berechtigtes Interesse ist darzulegen. Mecklenburg-Vorpommern hat die weitreichendste Ausnahme aller Länder: Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, Notarinnen und Notare sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im nachgewiesenen Auftrag eines Notariats dürfen ohne Darlegung einsehen und eine Abschrift verlangen.
Mecklenburg-Vorpommern ist das einzige Land, dessen Abstandsflächenrecht nicht mit einem Faktor, sondern mit festen Metermaßen nach Gebäudeklasse arbeitet: 3 m für die Gebäudeklassen 1 bis 3, 4 m für Klasse 4 und 5 m für Klasse 5. Der Faktor 0,4 H greift erst für die übrigen Fälle.