Lahn-Dill-Kreis
Lahn-Dill-Kreis führt das Baulastenverzeichnis für den eigenen Zuständigkeitsbereich im Lahn-Dill-Kreis. Rechtsgrundlage ist § 85 HBO; Einsicht und Auskunft erhält, wer ein berechtigtes Interesse darlegt.
Auskunft beantragen Anschrift und Kontakt
Lahn-Dill-Kreis
- Abteilung
- Bauaufsicht
- Anschrift
-
Karl-Kellner-Ring 51
35576 Wetzlar - Telefon
- +49 64414070
- Website
- lahn-dill-kreis.de
- Behördengebühr
- Nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz und der jeweiligen kommunalen Gebührensatzung. Praxisspanne 20 bis 50 € für die einfache Auskunft, 50 bis 150 € für eine beglaubigte Abschrift.
- Frankfurt am Main
- 20 € je Flurstück; Negativbescheinigung kostenfrei
- Bearbeitung
- in der Regel 5 bis 14 Werktage
Öffnungszeiten
Lahn-Dill-Kreis (Haus)
Kreisverwaltung Lahn-Dill-Kreis
Auskunft für Lahn-Dill-Kreis beantragen
Wir holen den Auszug bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein, weisen das berechtigte Interesse nach und stellen ihn als PDF zu. Sie brauchen dafür weder einen Termin noch ein Formular der Behörde.
- Grundstück angeben Adresse oder Flurstück genügt.
- Wir beantragen Antrag und Nachweis gehen an die Behörde.
- Auszug per E-Mail Als PDF, nach Eingang bei der Behörde.
Kostenpflichtiger Service eines privaten Anbieters. Sie können den Auszug auch selbst bei der Behörde beantragen; die Anschrift steht oben.
Was Sie hier beantragen können
Einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis für ein bestimmtes Grundstück, oder eine Negativbescheinigung, wenn nichts eingetragen ist. Beides ergeht je Grundstück beziehungsweise Flurstück, nicht je Person.
Für die Bearbeitung braucht die Behörde die genaue Bezeichnung des Grundstücks – Adresse, oder Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer – und die Darlegung Ihres berechtigten Interesses.
Einsichtsrecht in Hessen
Nach § 85 Abs. 5 Satz 1 HBO ist für die Einsicht ein berechtigtes Interesse darzulegen. Satz 2 erlaubt der Behörde aber ausdrücklich, über öffentlich verfügbare elektronische Mittel bereitzustellen, welche Flächen von Baulasten betroffen sind – die Frage, ob eine Fläche betroffen ist, lässt sich in Hessen also ohne Nachweis klären.
Hessen hat die freiheitlichste Einsichtsregelung aller 16 Länder: § 85 Abs. 5 Satz 2 HBO sieht ausdrücklich eine öffentlich zugängliche elektronische Auskunft darüber vor, welche Flächen von Baulasten betroffen sind. Der Nachweis eines berechtigten Interesses wird erst für den Inhalt der Baulast verlangt. Beim Abstandsflächenrecht gilt die Sonderregel, dass das errechnete Maß auf volle 0,10 m abzurunden ist.