Gemeinde Wandlitz
Gemeinde Wandlitz führt das Baulastenverzeichnis für den eigenen Zuständigkeitsbereich im Landkreis Barnim. Rechtsgrundlage ist § 84 BbgBO; Einsicht und Auskunft erhält, wer ein berechtigtes Interesse darlegt.
Auskunft beantragen Anschrift und Kontakt
Gemeinde Wandlitz
- Anschrift
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Prenzlauer Chaussee 157
16348 Wandlitz - Telefon
- +49 333973600
- gemeinde@wandlitz.de
- Website
- wandlitz.de
- Behördengebühr
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Kommunal nach den Gebührensatzungen der Landkreise und kreisfreien Städte; Praxisspanne etwa 20 bis 50 € für die schriftliche Auskunft. Eine landeseinheitliche Zahl gibt es nicht.
Eine amtlich veröffentlichte Landeszahl liegt für dieses Bundesland nicht vor; maßgeblich ist die Gebührensatzung der Behörde.
- Bearbeitung
- in der Regel 5 bis 14 Werktage
Öffnungszeiten
Auskunft für Gemeinde Wandlitz beantragen
Wir holen den Auszug bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein, weisen das berechtigte Interesse nach und stellen ihn als PDF zu. Sie brauchen dafür weder einen Termin noch ein Formular der Behörde.
- Grundstück angeben Adresse oder Flurstück genügt.
- Wir beantragen Antrag und Nachweis gehen an die Behörde.
- Auszug per E-Mail Als PDF, nach Eingang bei der Behörde.
Kostenpflichtiger Service eines privaten Anbieters. Sie können den Auszug auch selbst bei der Behörde beantragen; die Anschrift steht oben.
Was Sie hier beantragen können
Einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis für ein bestimmtes Grundstück, oder eine Negativbescheinigung, wenn nichts eingetragen ist. Beides ergeht je Grundstück beziehungsweise Flurstück, nicht je Person.
Für die Bearbeitung braucht die Behörde die genaue Bezeichnung des Grundstücks – Adresse, oder Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer – und die Darlegung Ihres berechtigten Interesses.
Einsichtsrecht in Brandenburg
Nach § 84 Abs. 5 Satz 1 BbgBO ist ein berechtigtes Interesse darzulegen. Satz 2 nimmt öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sowie Notarinnen und Notare ausdrücklich davon aus – sie dürfen ohne Darlegung einsehen.
Brandenburg ist das einzige Land mit einer 22-jährigen Lücke im Baulastenverzeichnis. Bis 1994 wurde es geführt, dann abgeschafft; von 1994 bis Mitte 2016 sicherte man ausschließlich über beschränkt persönliche Dienstbarkeiten im Grundbuch, seit dem 01.07.2016 gibt es das Verzeichnis wieder. Eine vollständige Prüfung muss deshalb drei Zeitschichten ansehen: Altbaulasten bis 1994 im Verzeichnis, Dienstbarkeiten von 1994 bis 2016 in Abteilung II des Grundbuchs, und Baulasten ab dem 01.07.2016 wieder im Verzeichnis. § 84 Abs. 6 BbgBO stellt ausdrücklich klar, dass die alten Dienstbarkeiten gültig bleiben.